Auch bei Leasingfahrzeugen: Schäden immer unverzüglich melden!

Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme, kostengünstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten. Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür
werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht.

„Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen. Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben. Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können.

Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist und welche nächsten Schritte er einleiten will. Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln: Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung etc. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden kurz nach Entstehung begutachtet werden kann und über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“, die so mancher Leasingrückläufer über die Jahre hinweg angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung. Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns. Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen. Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären. Wir sind immer für Sie da!

Bei Leasingfahrzeugen ebenfalls wichtig: die GAP-Deckung

Wer Leasingfahrzeuge hat, sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass in der Kaskodeckung auch eine GAP-Deckung integriert wird. Durch Laufleistung, Verschleiß und Fahrzeugzustand bildet sich der Wert eines Fahrzeugs. Kommt es zum Schadensfall, wird der Zeitwert grundsätzlich als Entschädigungsobergrenze angesetzt. Die Leasingbank berechnet auf Basis des Neupreises, der Laufzeit des Leasingvertrags und der jährlichen Fahrleistung allerdings einen eigenen Restleasingwert. Übersteigt dieser zum Schadenszeitpunkt den Zeitwert, entsteht eine Lücke, die Sie aus eigener Tasche füllen müssen. Die GAP-Deckung springt an dieser Stelle für Sie ein und übernimmt die Auffüllzahlung. Der Vorteil für Sie: mehr Sicherheit!

Absicherung als Sozialleistung

Ein gewisser Katalog an freiwilligen Sozialleistungen gehört heutzutage für die Eigendarstellung als attraktiver Arbeitgeber einfach dazu. Unter die vielfältigen Möglichkeiten fällt
auch verschiedener Versicherungsschutz, den Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Die Gruppenunfallversicherung ist hier der absolute „Klassiker“. Doch hier gab es kürzlich eine steuerliche Änderung: Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge nun Arbeitslohn dar und sind zu versteuern.

Beträgt der durchschnittliche Beitrag inklusive der gesetzlichen Versicherungssteuer (derzeit 19 %) über alle versicherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal 119 Euro, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20 % auf den Nettobeitrag ohne Versicherungssteuer vornehmen (§ 40b Abs. 3 EStG). Angesetzt werden allerdings aus diesen 100 Euro nur 80 %. Die restlichen 20 % sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die als Schadensersatz geleistete Versicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt. Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungsfall mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Bitte besprechen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater. Zur Gruppenunfallversicherung, aber auch zu anderen Möglichkeiten wie etwa der betrieblichen Krankenversicherung (Krankenzusatztarife zu Kollektivbedingungen) informieren wir Sie natürlich sehr gerne!

Schutz vor Insolvenz eines Auftraggebers?

Sie liefern Waren oder Dienstleistungen an andere Gewerbetreibende und haben in der aktuellen Situation das mulmige Gefühl, ob Ihre Geschäftspartner diese Krise überstehen und wie gewohnt ihren Verpflichtungen nachkommen können? Dann könnte eine Warenkreditversicherung eine mögliche Option für Sie sein.

Mit einer solchen können Sie sich gegen den finanziellen Verlust beim Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an Privat- und Firmenkunden wegen insolvenzbedingter Zahlungsunfähigkeit respektive Zahlungsverspätung absichern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen die negative Bonität Ihrer Kunden nicht bekannt ist. Neben der Übernahme der offenen Summen bietet ein solcher Vertrag auch verschiedene Zusatzleistungen – wie zum Beispiel die Bonitätsprüfung Ihrer Kunden im Vorfeld der Belieferung, eine Rechtsschutzfunktion, welche die Kosten übernimmt, wenn ein Fall vor Gericht geht oder auch für das Durchsetzen eines Eigentumsvorbehalts. Und auch ein Forderungsmanagement wird im Regelfall
geboten. Insgesamt also eine sehr runde Sache.

Noch ist uns von keinem Versicherer bekannt, dass er in diesem Spartensegment die Annahme von Neugeschäft ausgesetzt hätte. Angesichts der dynamischen Situation rund um das Coronavirus kann sich dies aber jederzeit ändern. Wir empfehlen daher, bei Interesse schnell zu handeln. Wir sind gerne für Sie da!

Betriebliche Altersversorgung ab 01.01.2019 noch attraktiver

Zum 01. Januar 2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten mit dem Ziel, den Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu stärken.
Die Neuerungen sind vielen noch nicht bekannt, zudem gibt es Inhalte, die erst ab 2019 wirksam werden. Daher sind nachfolgend nochmal einige Informationen für Sie zusammengefasst:

  • Alle Arbeitnehmer, die ab 01.01.2019 im Rahmen der Entgeltumwandlung z.B. in eine betriebliche Direktversicherung investieren, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15%.
  • Ab 2022 erhalten dann auch alle anderen Arbeitnehmer, die bereits in der Vergangenheit eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, einen Zuschuss in Höhe von 15% auf die eingezahlten Beiträge.
  • Die Steuerfreigrenze für Beiträge in die betriebliche Altersversorgung steigt von bisher 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2019 entspricht das einem Betrag von 6.432 Euro (monatlich 536 Euro). Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4% der (BBG), das entspricht 268 Euro monatlich.
  • Auf Versorgungsleistungen aus einer bAV mit Riester-Förderung sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Außerdem wird die Grundzulage für alle Riester-Verträge auf jährlich 175 Euro erhöht.
  • Im Niedriglohnbereich sollen Arbeitgeber zusätzliche Anreize erhalten, eine bAV einzurichten. Wer eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV für „Geringverdiener“ zusagt, erhält einen Teil seines Aufwands erstattet. Arbeitgeber, die zusätzlich zum vereinbarten Gehalt mindestens 240 EUR und maximal 480 EUR im Jahr an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlen, erhalten hiervon 30 Prozent (max. 144 EUR) als Lohnsteuererstattung zurück. Voraussetzung neben dem ersten Dienstverhältnis ist, dass der laufende Arbeitslohn (§39b Abs. 2 EStG) des begünstigten Arbeitnehmers den Betrag von 2.200 EUR pro Monat nicht übersteigt. Die Prüfung der Obergrenze erfolgt jeweils im Zeitpunkt der Beitragszahlung.
  • Bisher wurden Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Deshalb wird nun ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, d.h. aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag.
  • Auf tarifvertraglicher Ebene kann von den Vertragspartnern (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) die Einführung eines „Sozialpartnermodells“ (SPM), auch „Nahles-Rente“ genannt, vereinbart werden. Grundlage dieses Modell ist eine reine Beitragszusage.

Zusammengefasst bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz Verbesserungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir beraten Sie gern für eine optimale Absicherung.


Quelle: Eigene Recherche

Erstes Unternehmerfrühstück in Barsbüttel

Unter dem Motto: Cyber Kriminalität. Die Gefahr aus dem Netz fand im Juli 2017 das erste Unternehmerfrühstück in Barsbüttel statt. Eingeladen hatte die Firma dalatias IT-Solutions zusammen mit der Firma Bendig & Dethlefsen. Anlass waren die massiven Cyberangriffe, über die in der jüngsten Zeit mehrfach Medienübergreifend berichtet wurde.

Das Thema Cyber Kriminalität ist längst kein Thema mehr das nur große Unternehmen betrifft. Viele insbesondere kleine Unternehmen denken oft, wer sollte schon Interesse an meinem Betrieb haben? Doch die Realität zeigt, dass mittlerweile jedes Unternehmen betroffen sein kann, denn oftmals werden Angriffe nicht gezielt auf einzelne Unternehmen ausgeführt, sondern es werden veraltete Systeme angegriffen oder Schade-Programme bzw. -Dateien massenhaft verbreitet. Die vielfältigen Risiken und die Möglichkeiten einer finanziellen Absicherung durch eine sogenannte Cyber-Police wurden von Herrn Zingel in einem Impulsvortrag aufgezeigt.

Dass mangelnder Datenschutz ab dem kommenden Jahr für Unternehmen richtig teuer werden kann, wurde vom externen Datenschutzbeauftragten Dr. Nolte eindrucksvoll aufgezeigt. Mit Inkrafttreten der neuen Datenschutzrichtlinie im Mai 2018 können Unternehmen richtig zur Kasse gebeten werden. Aber nicht erst dann, sondern schon jetzt ist ein sorgfältiger Umgang – und vor allem der Schutz von Daten – besondere Pflicht.

Als Teilnehmer der Veranstaltung waren gezielt Kunden der Veranstalter eingeladen. Die Resonanz war äußerst positiv, sodass weitere Veranstaltungen in Barsbüttel geplant sind.

Bei Interesse an der Teilnahme des nächsten Unternehmerfrühstücks können sich Unternehmen schon heute telefonisch und über unser Kontaktformular registrieren lassen.


Cyber-Kriminalität. Die Gefahr aus dem Netz

Stellen Sie sich vor, Sie kommen morgens in Ihr Unternehmen und kein Computer fährt hoch, Sie können keine Emails senden oder empfangen, nicht mehr telefonieren und Ihre Webseite ist offline?

Wenn diese Situation nicht nur ein oder zwei Stunden anhält und nach drei Tagen die Systeme zwar wieder anlaufen, aber alle Daten gelöscht sind: Kundendaten, Schriftwechsel, Emails, etc.?

Dann besteht schnell der Verdacht, dass jemand Unbefugtes Zugriff hatte. Und es stellt sich die Frage: Ist der Ausfall und alle damit verbundenen Kosten versichert?

Die Absicherung betrieblicher Risiken ist für Unternehmer eine Selbstverständlichkeit. Ob Schutz gegen Sachschäden am Gebäude oder an der Betriebseinrichtung, die Haftung gegenüber Dritten, der Vermögensverlust, eine Betriebsunterbrechung oder das Fehlverhalten von Managern – für jedes Unternehmen gibt es individuelle Absicherungsmöglichkeiten.

Durch die Digitalisierung und Vernetzung von Geschäftsprozessen hat sich für Unternehmen jedoch eine neue Gefahrenlage entwickelt. Sie sind heute anfällig wie nie zuvor für Cyber-Attacken, Identitätsdiebstahl, Internet-Sabotage oder Datenverlust. Ist ein Unternehmen betroffen, können Schäden in Millionenhöhe und Imageverluste entstehen, wenn Internetkriminelle Daten stehlen, Schadprogramme in Netzwerke einschleusen oder Server mit Denial-of-Service-Attacken (DOS Angriff) lahmlegen.


Welchen Risiken Unternehmen tagtäglich ausgesetzt sind zeigen nachfolgend einige Schadenbeispiele:

  • DOS Angriff – Blockade des Servers für einige Tage mit geringerem Warenumsatz als Folge.
  • Hacker lasen über Keylogger Eingaben auf der Tastatur mit und Bankdaten wurden ausgespäht. Hacker änderten die Bankverbindung auf der Rechnung und das Geld floss auf ein anderes Konto.
  • Im Firmenbuchungssystem wurden Kontodaten ausgespäht und Geldbeträge abgehoben.
  • Manipulierte Website – Inhalte wurden ohne das Wissen des Unternehmens heruntergenommen.
  • Unternehmensdaten wurden manipuliert und Zugangsdaten im Internet zum Kauf angeboten.
  • Das IT-System wurde von einem Trojaner befallen.
  • Gegen ein Lösegeld wurde dem Unternehmer vom Erpresser angeboten, die Verschlüsselung wieder aufzuheben.

Vereinbarungen mit IT-Dienstleistern sichern ein Unternehmen i.d.R. zu 90% ab. Einen 100%igen Schutz gibt es nicht. Das bedeutet, an 36 Tagen im Jahr besteht keine Absicherung! Doch welches Unternehmen kann sich einen Umsatzausfall über einen so langen Zeitraum leisten?

Wenn Sie ein mittelständisches Unternehmen betreiben, das maßgeblich von einer funktionierenden IT abhängig ist und Daten nicht nur in Papierform verwaltet, dann ist eine solche Versicherung auf jeden Fall zu empfehlen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Übrigens: ab 25. Mai 2018 tritt die neue Datenschutzregulierung in Kraft.

Die EU-DSGVO betrifft alle Unternehmen und Behörden, die, in welcher Form auch immer, mit personenbezogenen Daten umgehen. Grundsätzlich gilt sie damit für jedes Unternehmen, auch solche, die ihren Sitz im Nicht-EU-Ausland haben, aber personenbezogene Daten von EU-Bürgern speichern/verarbeiten.

Zu den personenbezogenen Daten, die zu schützen sind, zählen nun nicht mehr nur direkt identifizierbare, wie Name und Anschrift, sondern auch mittelbar identifizierbare, wie IT-Adressen, Cookies, Standortdaten usw..

Jedes Unternehmen sollte sich daher mit diesem Thema auseinandersetzen. Denn wie heißt es noch: Unwissenheit schützt vor Schaden nicht.