Auch bei Leasingfahrzeugen: Schäden immer unverzüglich melden!
Wer selbstständig ist, braucht in der Regel auch ein oder mehrere Fahrzeuge. Man muss schließlich zum Kunden kommen, Waren transportieren oder aus anderen Gründen mobil sein. Fahrzeuge zu leasen kann eine angenehme, kostengünstige Lösung sein, um den eigenen Fuhrpark jung, sparsam und auch ökologisch auf der Höhe der Zeit zu halten. Läuft die Leasingzeit aus, wird der Wagen bewertet und auf mögliche Mängel hin untersucht. Mängel, die nicht nur dem der vereinbarten Laufleistung entsprechenden Verschleiß zuzuordnen sind, müssen beseitigt werden. Die Kosten dafür
werden dann meist an den Leasingnehmer weitergereicht.
„Kein Problem!“, denkt sich da manch einer. „Ich habe doch eine Vollkaskoversicherung!“ Mängel wie Lackschäden, Dellen, Kratzer etc. können auch tatsächlich unter den Schutz der Voll- oder auch der Teilkasko fallen. Diese würden dann etwaige Schäden abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen. Doch an dieser Stelle gibt es in der letzten Zeit immer wieder mal Probleme und Unmut bei Kunden, die Schäden ihrer Leasingrückläufer über die Kaskoversicherung regulieren wollten und uns nicht mit ins Boot geholt haben. Damit ein Schaden vom Versicherer reguliert werden kann, muss dieser einige Informationen haben. Dafür müssen Fragen wie „Was ist passiert?“, „Wann ist es passiert?“ und „Was wird es kosten?“ beantwortet werden können.
Man muss seinem Versicherer schließlich die Möglichkeit geben, auch prüfen zu können, ob ein Schaden überhaupt versichert gewesen ist und welche nächsten Schritte er einleiten will. Weiterhin gelten zwischen Vertragspartnern immer gewisse Spielregeln: Sie zahlen Beiträge, der Versicherer zahlt versicherte Schäden. Sie erhalten alle Versicherungsunterlagen, der Versicherer korrekte Angaben zur Nutzung etc. Auch die unverzügliche Meldung von Schäden zählt zu diesen Spielregeln. Dies soll vor allem dazu dienen, dass ein Schaden kurz nach Entstehung begutachtet werden kann und über die Zeit nicht noch schlimmer wird. Die „Fahrpatina“, die so mancher Leasingrückläufer über die Jahre hinweg angesammelt hat, stammt selten von nur einem Ereignis. Meist können Beschädigungen nicht konkret zugeordnet werden und liegen für sich genommen kaum über der Selbstbeteiligung. Daher unser Rat: Melden Sie Schäden immer direkt nach dem Eintritt über uns. Wir helfen Ihnen gerne, wenn wir die Möglichkeit dazu bekommen. Unser Job ist es auch, Sachverhalte zu erklären. Wir sind immer für Sie da!
Bei Leasingfahrzeugen ebenfalls wichtig: die GAP-Deckung
Wer Leasingfahrzeuge hat, sollte im eigenen Interesse darauf achten, dass in der Kaskodeckung auch eine GAP-Deckung integriert wird. Durch Laufleistung, Verschleiß und Fahrzeugzustand bildet sich der Wert eines Fahrzeugs. Kommt es zum Schadensfall, wird der Zeitwert grundsätzlich als Entschädigungsobergrenze angesetzt. Die Leasingbank berechnet auf Basis des Neupreises, der Laufzeit des Leasingvertrags und der jährlichen Fahrleistung allerdings einen eigenen Restleasingwert. Übersteigt dieser zum Schadenszeitpunkt den Zeitwert, entsteht eine Lücke, die Sie aus eigener Tasche füllen müssen. Die GAP-Deckung springt an dieser Stelle für Sie ein und übernimmt die Auffüllzahlung. Der Vorteil für Sie: mehr Sicherheit!
Absicherung als Sozialleistung
Ein gewisser Katalog an freiwilligen Sozialleistungen gehört heutzutage für die Eigendarstellung als attraktiver Arbeitgeber einfach dazu. Unter die vielfältigen Möglichkeiten fällt
auch verschiedener Versicherungsschutz, den Sie Ihren Mitarbeitern bieten können. Die Gruppenunfallversicherung ist hier der absolute „Klassiker“. Doch hier gab es kürzlich eine steuerliche Änderung: Wurde dem versicherten Arbeitnehmer ein Direktanspruch eingeräumt, so stellen die laufenden Beiträge nun Arbeitslohn dar und sind zu versteuern.
Beträgt der durchschnittliche Beitrag inklusive der gesetzlichen Versicherungssteuer (derzeit 19 %) über alle versicherten Personen des Vertrages durchschnittlich maximal 119 Euro, so kann der Arbeitgeber eine „Pauschalversteuerung“ mit einem Satz von 20 % auf den Nettobeitrag ohne Versicherungssteuer vornehmen (§ 40b Abs. 3 EStG). Angesetzt werden allerdings aus diesen 100 Euro nur 80 %. Die restlichen 20 % sind steuerfreier Reisenebenkostenersatz (§ 3 Nr. 13 und 16 EStG). Die als Schadensersatz geleistete Versicherungssumme wird auch in diesem Fall steuerfrei ausgezahlt. Eine Ausnahme ist die Unfallrente. Sie ist im Leistungsfall mit dem sogenannten Ertragsanteil zu versteuern. Bitte besprechen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten mit Ihrem Steuerberater. Zur Gruppenunfallversicherung, aber auch zu anderen Möglichkeiten wie etwa der betrieblichen Krankenversicherung (Krankenzusatztarife zu Kollektivbedingungen) informieren wir Sie natürlich sehr gerne!
Schutz vor Insolvenz eines Auftraggebers?
Sie liefern Waren oder Dienstleistungen an andere Gewerbetreibende und haben in der aktuellen Situation das mulmige Gefühl, ob Ihre Geschäftspartner diese Krise überstehen und wie gewohnt ihren Verpflichtungen nachkommen können? Dann könnte eine Warenkreditversicherung eine mögliche Option für Sie sein.
Mit einer solchen können Sie sich gegen den finanziellen Verlust beim Ausfall von Forderungen bei Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen an Privat- und Firmenkunden wegen insolvenzbedingter Zahlungsunfähigkeit respektive Zahlungsverspätung absichern. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass Ihnen die negative Bonität Ihrer Kunden nicht bekannt ist. Neben der Übernahme der offenen Summen bietet ein solcher Vertrag auch verschiedene Zusatzleistungen – wie zum Beispiel die Bonitätsprüfung Ihrer Kunden im Vorfeld der Belieferung, eine Rechtsschutzfunktion, welche die Kosten übernimmt, wenn ein Fall vor Gericht geht oder auch für das Durchsetzen eines Eigentumsvorbehalts. Und auch ein Forderungsmanagement wird im Regelfall
geboten. Insgesamt also eine sehr runde Sache.
Noch ist uns von keinem Versicherer bekannt, dass er in diesem Spartensegment die Annahme von Neugeschäft ausgesetzt hätte. Angesichts der dynamischen Situation rund um das Coronavirus kann sich dies aber jederzeit ändern. Wir empfehlen daher, bei Interesse schnell zu handeln. Wir sind gerne für Sie da!
Sprechstunde einfach Online über Tablet oder Smartphone
Wer aufgrund von Krankheit oder Beschwerden einen Arzt aufsuchen muss häufig lange auf einen Termin warten oder mit langen Wartezeiten beim Arzt rechnen. Wie Sie das vermeiden können lesen Sie in dem nachfolgenden Artikel.
Momentan ist es nicht immer ganz einfach, einen Termin beim Hausarzt zu erhalten. Spontan die Sprechstunde aufsuchen, weil Sie ein Problem haben? Wenn es kein offensichtlicher Notfall ist, wird auch das schwierig. Aber auch, wenn sich die gegenwärtige Lage wieder entspannt haben wird, werden Sie wohl an einem Sonntagabend um 19 Uhr Ihren Hausarzt nicht so ohne Weiteres erreichen können, um mit ihm darüber zu sprechen, dass Sie schon den ganzen Tag leichte, aber störende Bauchschmerzen haben. „Und deshalb den Notarzt rufen?“, werden Sie sich vielleicht fragen. Doch wie wäre es nun, wenn Sie 24 Stunden am Tag – egal, ob werktags oder am Wochenende – online mit einem Arzt sprechen könnten? Ein realer Mensch, der Ihnen per Videochat Fragen beantwortet und sich auch mal etwas anschauen kann, was Ihnen Sorgen macht? Auch wenn Sie im Auslandsurlaub sind, hätten Sie so die Möglichkeit, mit einem deutschen Arzt zu sprechen und sich einen Rat einzuholen.
Sogenannte Telemedizin-Tarife, also Krankenzusatztarife, bieten Ihnen und Ihrer Familie genau diesen Gesundheitsservice. Diese Zusatzversicherungen sind für jedermann erhältlich, da keine Gesundheitsprüfung vorgenommen wird. Es gibt keine Wartezeiten – und der Schutz greift sofort ab Beginn. Kinder bis 16 Jahren sind ab Geburt beitragsfrei mitversichert. Unserer Meinung nach ist das eine sinnvolle Ergänzung zur regulären Gesundheitsversorgung, die sich dank altersunabhängigem Pauschalbeitrag jeder leisten kann. Das ist nicht nur zu Pandemiezeiten ein echtes Highlight. Gerne stellen wir Ihnen die Möglichkeiten vor.
Versicherungsschutz im Homeoffice
Sehr viele Personen arbeiten im Zuge des Corona-Lockdowns derzeit von daheim aus. Wir möchten daher einen Blick darauf werfen, wie es im Homeoffice um Ihren Versicherungsschutz bestellt ist.
Gesetzliche Unfallversicherung (GUV)
Grundsätzlich fällt auch das Arbeiten zu Hause unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Teufel steckt hier aber im Detail: Alle Tätigkeiten des Alltags (z.B. Kaffee holen) fallen daheim mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht unter den Schutz der GUV. Bleibt beispielsweise nach einem Treppensturz ein bleibender Schaden, dürfen Sie nicht mit entsprechenden Versorgungsleistungen rechnen. Mehrere Gerichtsurteile aus der Vergangenheit haben bestätigt, dass solche alltäglichen Dinge deutlich privater gewertet werden, als dies im Betrieb der Fall wäre. Eine private Unfallversicherung wäre hier eine sinnvolle Lösung – nicht nur für das Homeoffice. Vor allem, weil Sie tatsächlich für eine ernst zu nehmende Höhe Ihrer Absicherung sorgen können.
Firmenelektronik im Hausrat
Homeoffice ohne Technik ist für die meisten nicht möglich. Die Technik gehört in der Regel dem Arbeitgeber und dient der beruflichen Tätigkeit. Eine Hausratversicherung übernimmt grundsätzlich zwar auch den Schutz für fremdes Eigentum – aber nur dann, wenn es dem (privaten!) Haushalt des Kunden dient. Das ist bei Arbeitsgeräten nicht der Fall. Viele moderne Hausrat-Tarife sehen inzwischen aber auch den Einschluss von beruflich genutzten Gegenständen bis zu einer gewissen Höchstgrenze vor. Da sich nun längerfristig mehr Werte in Ihrem Haushalt befinden, müsste man eigentlich die Versicherungssumme anpassen. Über eine Vorsorgeregelung wird dies zumeist unnötig. Gerne prüfen wir für Sie, wie dies bei Ihnen geregelt ist.
Die gewerbliche Absicherung über Ihren Arbeitgeber
Alle betrieblichen Versicherungen Ihres Arbeitgebers, die Sie mit absichern (z.B. Betriebshaftpflicht, Gruppenunfallversicherung, betriebliche Krankenversicherung, D&O …), wirken in der Regel auch im Homeoffice weiter.
Wohngebäudeversicherung
Die heute übliche Wohngebäudeversicherung deckt alle Sturmschäden am Gebäude ab. Sie schließt ebenfalls Feuer-, Leitungswasser-, und Hagelschäden mit ein. Auch Folgeschäden sind mitversichert, wenn beispielsweise durch ein abgedecktes Dach Regenwasser ins Haus eindringt und Wände, Decken oder Fliesen beschädigt.
Die Versicherung übernimmt die Kosten, um das Haus nach einem Sturm wieder in Stand zu setzen. Für Hauseigentümer ist sie eine „Pflichtversicherung“. Die Gebäudeversicherung für Eigentumswohnungen wird in der Regel von der Hausverwaltung abgeschlossen.
Hausratversicherung
Die Hausratversicherung leistet bei Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Hier sind also Folgeschäden an Ihren Möbeln oder anderen Einrichtungsgegen-ständen versichert, wenn z.B. der Sturm das Dach abdeckt oder ein Fenster eindrückt und Regenwasser Ihre Möbelbeschädigt.
Kaskoversicherung
Durch die Kaskoversicherung werden alle unmittelbaren Sturm- und Hagelschäden an Autos abgedeckt. Wird das Fahrzeug beispielsweise durch umherfliegende Dachpfannen, herabstürzende Äste oder umgestürzte Bäume beschädigt, tritt die Teilkaskoversicherung ein. Sie zahlt die notwendigen Reparaturen oder ersetzt im Bedarfsfall den Zeitwert des Wagens.
Eine vereinbarte Selbstbeteiligung wird bei der Regulierung abgezogen, eine Rückstufung erfolgt nicht.