Betriebliche Altersversorgung ab 01.01.2019 noch attraktiver

Zum 01. Januar 2018 ist das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) in Kraft getreten mit dem Ziel, den Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung (bAV) zu stärken.
Die Neuerungen sind vielen noch nicht bekannt, zudem gibt es Inhalte, die erst ab 2019 wirksam werden. Daher sind nachfolgend nochmal einige Informationen für Sie zusammengefasst:

  • Alle Arbeitnehmer, die ab 01.01.2019 im Rahmen der Entgeltumwandlung z.B. in eine betriebliche Direktversicherung investieren, erhalten vom Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe von 15%.
  • Ab 2022 erhalten dann auch alle anderen Arbeitnehmer, die bereits in der Vergangenheit eine betriebliche Altersversorgung abgeschlossen haben, einen Zuschuss in Höhe von 15% auf die eingezahlten Beiträge.
  • Die Steuerfreigrenze für Beiträge in die betriebliche Altersversorgung steigt von bisher 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2019 entspricht das einem Betrag von 6.432 Euro (monatlich 536 Euro). Sozialversicherungsfrei bleiben wie bisher 4% der (BBG), das entspricht 268 Euro monatlich.
  • Auf Versorgungsleistungen aus einer bAV mit Riester-Förderung sind keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr zu entrichten. Außerdem wird die Grundzulage für alle Riester-Verträge auf jährlich 175 Euro erhöht.
  • Im Niedriglohnbereich sollen Arbeitgeber zusätzliche Anreize erhalten, eine bAV einzurichten. Wer eine rein arbeitgeberfinanzierte bAV für „Geringverdiener“ zusagt, erhält einen Teil seines Aufwands erstattet. Arbeitgeber, die zusätzlich zum vereinbarten Gehalt mindestens 240 EUR und maximal 480 EUR im Jahr an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds zahlen, erhalten hiervon 30 Prozent (max. 144 EUR) als Lohnsteuererstattung zurück. Voraussetzung neben dem ersten Dienstverhältnis ist, dass der laufende Arbeitslohn (§39b Abs. 2 EStG) des begünstigten Arbeitnehmers den Betrag von 2.200 EUR pro Monat nicht übersteigt. Die Prüfung der Obergrenze erfolgt jeweils im Zeitpunkt der Beitragszahlung.
  • Bisher wurden Leistungen auf die staatlich zugesicherte Mindestversorgung, auch Grundsicherung genannt, angerechnet. Eigenvorsorge soll sich in jedem Fall lohnen! Deshalb wird nun ein Freibetrag eingeführt, damit nicht mehr die volle zusätzliche Altersrente angerechnet wird. Das gilt für Leistungen aus einer zusätzlichen Altersversorgung, d.h. aus einer betrieblichen Altersvorsorge, Basisrente oder einem Riester-Vertrag.
  • Auf tarifvertraglicher Ebene kann von den Vertragspartnern (Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften) die Einführung eines „Sozialpartnermodells“ (SPM), auch „Nahles-Rente“ genannt, vereinbart werden. Grundlage dieses Modell ist eine reine Beitragszusage.

Zusammengefasst bietet das Betriebsrentenstärkungsgesetz Verbesserungen sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber. Wir beraten Sie gern für eine optimale Absicherung.


Quelle: Eigene Recherche