Änderungen in der Pflegeversicherung zum 01.01.2017

Am 01.01.2017 tritt mit dem Pflegestärkungsgesetz II (PSG II) die bisher wohl größte Pflegereform in Kraft. Schon heute sind mehr als 2,5 Millionen Menschen pflegebedürftig – mit stark steigender Tendenz. Um das steigende Pflegerisiko in den Griff zu bekommen wurde in den vergangenen Jahren schrittweise Grundlegendes verändert.

Die wichtigsten beschlossenen Neuerungen des PSG II sind:

Neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff

Ab dem 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Pflegeversicherung eingeführt. Ziel ist es, die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz und Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen ebenso zu berücksichtigen, wie die Bedürfnisse von Menschen mit körperlichen Einschränkungen.

Neues Begutachtungssystem

Mit dem „Neuen Begutachtungsassessment“ (NBA) prüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) und anderer beauftragter Organisationen künftig anhand von sechs Kriterien, wie selbständig ein Hilfs- und Pflegebedürftiger tatsächlich noch ist.

Die sechs verschiedenen Bereiche, in denen die Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der Menschen beurteilt werden sind:

  1. Mobilität: (körperliche Beweglichkeit, zum Beispiel morgens aufstehen, ins Badezimmer gehen, Fortbewegen innerhalb des Wohnbereichs, Treppensteigen) – 10 Prozent
  2. Kognitive- und kommunikative Fähigkeiten (verstehen und reden: zum Beispiel Orientierung über Ort und Zeit, Sachverhalte begreifen, erkennen von Risiken, andere Menschen im Gespräch verstehen)
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (zum Beispiel Unruhe in der Nacht oder Ängste und Aggressionen, die für sich und andere belastend sind, Abwehr pflegerischer Maßnahmen) – 15 Prozent zusammen mit Bereich 2
  4. Selbstversorgung (zum Beispiel sich selbstständig waschen und ankleiden, essen und trinken, selbständige Benutzung der Toilette) – 40 Prozent
  5. Bewältigung und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (zum Beispiel die Fähigkeit haben die Medikamente selbst einnehmen zu können, die Blutzuckermessung selbst durchzuführen und deuten zu können, gut mit einer Prothese oder dem Rollator zurecht zu kommen, den Arzt selbständig aufsuchen zu können) – 20 Prozent
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (zum Beispiel die Fähigkeit haben den Tagesablauf selbständig zu gestalten, mit anderen Menschen in direkten Kontakt zu treten oder die Skatrunde ohne Hilfe zu besuchen) – 15 Prozent

Der Gutachter des Medizinischen Dienstes (MDK) wird prüfen, wie selbständig jemand ist und welche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegen. Erst aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

Minuten spielen in der neuen Begutachtung und damit für die Einstufung keine Rolle mehr.

Fünf Pflegegrade statt drei Pflegestufen

Die bestehenden drei Pflegestufen werden ab 2017 von den fünf neuen Pflegegraden abgelöst. Dabei gilt: Je höher ein Pflegegrad ist, desto unselbstständiger wird der Betroffene von Gutachtern eingeschätzt und umso mehr Leistungen erhält er von seiner Pflegekasse.

Die bisherigen drei Pflegestufen werden Ende 2016 abgeschafft.

Heutige Leistungsempfänger werden nicht schlechter gestellt

Trotz der tiefgreifenden Veränderungen garantiert der Gesetzgeber mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz allen, die 2016 bereits eine Pflegestufe haben und Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, ab 2017 nicht schlechter gestellt zu sein als bisher.

Finanzierung

Zur Finanzierung dieser Maßnahmen wird der Beitragssatz der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2017 noch einmal um 0,2 Prozentpunkte angehoben, wodurch dann insgesamt etwa fünf Milliarden Euro jährlich mehr für Pflegeleistungen zur Verfügung stehen.

Pflege braucht Vorsorge

Gute Pflege kostet Geld. Doch wer übernimmt die anfallenden Pflegekosten? Da die gesetzlichen Leistungen oftmals nur für die Hälfte der anfallenden Pflegekosten ausreichen, müssen die Rente, das Vermögen oder sonstige Einkünfte für die Pflege aufgewendet werden. Sind diese zu gering, müssen die Angehörigen – je nach Einkommen – dafür aufkommen. Ein Grund mehr, für den Fall vorzusorgen, falls man später auf die Pflege angewiesen sein sollte.

Erfreulicherweise gibt es mittlerweile viele unterschiedliche Angebote zur finanziellen Absicherung des Pflegerisikos. Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gern.